Alle Betriebe, die eine Gaststättenerlaubnis besitzen oder aber erlaubnisfreies
Gastgewerbe (z. B. Milchbar) betreiben.
Betroffen sind die umschlossenen Gasträume, die von der Erlaubnis erfasst sind.
Betroffen ist auch das ambulante Gastgewerbe, d.h. Zeltveranstalter o.ä.!
Der Inhaber bzw. die Inhaberin des Hausrechts und der Betreiber bzw.
die Betreiberin der Gaststätte. Es kann aber auch eine beauftragte Person
sein, also z. B. ein Mitarbeiter
Jugendliche die das 18 Lebensjahr nicht vollendet haben, haben grundsäzlich
keinen Zutritt zu Raucherräume, auch dann nicht wenn sie in Begleitung von
Erwachsenen oder Erziehungberechtigten sind!
Der Nebenraum muss vollständig umschlossen sein. Vollständig umschlossen
heisst dabei, dass der Nebenraum durch feste Abtrennung, d.h. Tür oder
Schiebetür, vom Nichtraucherbereich abgetrennt sein muss. Offene
Durchgänge oder Abtrennungen durch Vorhänge oder Falttüren erfüllen
diese Qualität nicht. Nebenraum kann nur ein Raum sein, der von seiner
Bedeutung her untergeordnet ist. Der Hauptgastraum, in dem sich die Theke
befindet, also das normale Tagesgeschäft läuft, muss immer rauchfrei bleiben.
Nebenräume dürfen nicht grösser sein als 50% der gastronomischen
Gesamtfläche. Auch Säle können keine Nebenräume sein, wenn sie mehr als
50 Prozent der gesamten von den Gästen genutzten Raumfläche ausmachen.
Das Gesetz macht keine Aussage über die Form der Kennzeichnung.
Vorgegeben ist im Gesetz, dass Raucherräume am Eingang sichtbar
und für den Gast verständlich als Raucherräume zu kennzeichnen sind.
Das Nichtraucherschutzgesetz gibt nicht ausdrücklich vor, dass
Nichtraucherräume als solche zu kennzeichnen sind. Das Gesetz macht
ebenfalls keine konkrete Aussage darüber, ob ein Gaststättenbetrieb nur
einen gekennzeichneten Raucherraum vorhalten darf oder derer mehrere
einrichten kann.
Das Gesetz sieht vor, dass am Zugang zum Raucherraum für die Gäste deutlich
erkennbar darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen Raucher-
raum handelt. Das Gesetz sieht die Form der Kennzeichnung nicht vor. Dies
könnte ein Rauchersymbol (Piktogramm) oder die Aufschrift "Raucherraum" sein
Nichtraucherräume haben immer Nichtraucherräume zu sein. Nach Auffassung
des Gesetzgebers, die im Rahmen der gesetzlichen Beratung geäußert wurde,
können Nichtraucherräume nur als solche eingesetzt werden.
Raucherräume können aber in Absprache mit den Gästen von
Fall zu Fall auch zu Nichtraucherräumen gemacht werden.
Es gibt keine gesonderten Vorschriften über die Installation von Abluftanlagen,
Klimaanlagen oder ähnliche Einrichtungen für den Raucherraum.
Auch das Vorhalten von Messgerten ist nicht vorgeschrieben.
Es muss aber sichergestellt sein, dass der Rauch nicht in die Nichtraucherräume
dringen kann. Diese müssen rauchfrei bleiben. Daher muss im Einzelfall
überprüft werden, inwieweit gemeinsame Lüftungsschächte oder
Luftaustausch über Flure und Gänge genutzt werden können.
Der Gast muss auf das Rauchverbot hingewiesen werden.
Dabei muss er aufgefordert werden, dass Rauchen sofort einzustellen.
Im Zweifel muss er im Rahmen des Hausrechts aufgefordert werden,
den Betrieb zu verlassen. In Härtefällen ist die Polizei zu rufen.
Ab 1.11. 2007 können durch die Kommunen Bußgelder verhängt werden.
Das Bußgeld beträgt mindestens 5 Euro und kann bis zu 1.000 Euro betragen.
Das Bußgeld kann sowohl vom Gast als auch vom Gastronomen verlangt
werden. Dabei fällt die Schwere des Vergehens ins Gewicht, aber der
Gesetzgeber geht davon aus, dass ein verbotswidriger Raucher weniger
zahlen muss als ein Gastronom, der das Rauchverbot nicht umsetzt.
Die Kontrolle wird den Gemeinden übertragen, die dann auch das Bußgeld
kassieren. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass der nichtrauchende
Gast seinen Anspruch auf eine rauchfreie Umgebung einfordern wird.
Uneingeschränkt dürfen Speisen und Getränke durch Mitarbeiter serviert werden.
Geschlossene Familienfeiern oder sonstige geschlossene Gesellschaften, auch
wenn sie sich in abgeschlossenen Räumen befinden, haben kein Entscheidungs-
recht darüber, ob sie in einem Nichtraucherraum rauchen lassen wollen.
Raucherräume können aber in Absprache mit den Gästen von
Fall zu Fall auch zu Nichtraucherräumen gemacht werden.
Nein. Mitarbeiter haben keinen Rechtsanspruch auf einen Raucherraum o.ä.
Wenn alle Mitarbeiter einverstanden sind, kann in Umkleideräumen oder im
Personalraum geraucht werden, wenn diese nicht öffentlich für den Gast
zugänglich sind und es sich um einen in sich geschlossenen Raum handelt.
Wie jedes Gesetz, enthält das Nichtraucherschutzgesetz generelle,
allgemeingültige Regelungen für eine Vielzahl von Sachverhalten,
die den Nichtraucherschutz im Gastgewerbe betreffen.
Diese Formulierungen können allerdings in ihrer Generalität nicht so eindeutig
sein, dass ein Interpretationsspielraum für den Anwender ausgeschlossen ist.
Letztendlich sind die ordentlichen Gerichte für den Fall von Auslegungs-
unstimmigkeiten aufgefordert, diese zu schliessen.